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Berufsgeheimnis und KI-Anbieter: Anforderungen an den Vertrag

Berufsgeheimnis und KI-Anbieter in der Schweiz
Published
October 13, 2026

Ob ein Finanzinstitut oder eine Anwaltskanzlei einen KI-Anbieter beiziehen darf, entscheidet sich zuerst am Berufsgeheimnis, nicht am Datenschutz. Dieser Beitrag behandelt die drei Geheimnisregime, die Beauftragtenlehre, das Verhältnis zum Datenschutz, Modellanbieter im Ausland und die Punkte, die ein Vertrag regeln muss. Massgebend ist aus unserer Sicht nicht die Technik des Anbieters, sondern seine rechtliche Stellung als Beauftragter oder Hilfsperson, und der Vertrag muss diese Stellung ausdrücklich herstellen.

Drei Geheimnisregime mit unterschiedlichen Sanktionen

Für Banken gilt Art. 47 BankG, für Vermögensverwalter und andere Finanzinstitute nach FINIG Art. 69 FINIG, für Anwältinnen und Anwälte Art. 321 StGB zusammen mit Art. 13 BGFA. Art. 47 BankG und Art. 69 FINIG erfassen ausdrücklich auch Beauftragte. Art. 321 StGB erfasst die Hilfspersonen der genannten Berufe. Art. 47 BankG und Art. 69 FINIG sind Offizialdelikte und bestrafen auch die fahrlässige Verletzung, mit Busse bis 250'000 Franken. Art. 321 StGB ist ein Antragsdelikt, und Fahrlässigkeit ist nicht strafbar.

Die Beauftragtenlehre trägt die rechtliche Einbindung

Die Botschaft des Bundesrats zur Revision des Bankengesetzes von 1970 nennt als Beispiel eines Beauftragten ein Rechenzentrum, das die elektronische Datenverarbeitung einer Bank übernimmt. Wer als Beauftragter eingebunden ist, untersteht selbst dem Geheimnis, und die Bekanntgabe an ihn ist im erforderlichen Umfang zulässig.

Das Kantonsgericht Luzern hielt 2016 fest (LGVE 2016 I Nr. 21), dass das blosse Bestehen eines Auftrags nicht genügt. Es braucht ein ernsthaftes Interesse an besseren Leistungen oder tieferen Kosten, der Kreis der Beauftragten ist eng auszulegen, und bei Dienstleistern im Ausland ist besondere Zurückhaltung geboten. Die Kundschaft ist vorgängig zu informieren, wobei ein allgemeiner Hinweis, etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, genügen kann. Ob ein Dienstleister Beauftragter ist, ergibt sich aus der konkreten Beziehung, wie die Prüfung des Bundesgerichts in BGE 145 IV 114 zeigt.

Aus unserer Sicht sollte ein allgemeiner Hinweis mindestens die Kategorien der beigezogenen Dienstleister, den Zweck der Bekanntgabe und die Länder nennen, in denen Daten bearbeitet werden. Ein Hinweis, der nur von «IT-Dienstleistern» spricht, gibt der Kundschaft wenig Grundlage für eine Beurteilung und dem Finanzinstitut wenig Schutz, falls der Beizug später bestritten wird.

Für Art. 69 FINIG fehlt bisher ein höchstrichterlicher Entscheid. Der Wortlaut ist mit Art. 47 BankG identisch, und die Beauftragtenlehre ist aus unserer Sicht entsprechend anzuwenden. Bis zu einer Bestätigung trägt der Vertrag das Hauptgewicht.

Das Geheimnis geht dem Datenschutz vor

Nach Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG darf ein Auftragsbearbeiter nur beigezogen werden, wenn keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Das Geheimnis ist deshalb vor dem Datenschutz zu prüfen. Ein Auftragsbearbeitungsvertrag heilt keine Geheimnisverletzung. Die Bekanntgabe ins Ausland richtet sich nach Art. 16 DSG, und für die EWR-Staaten hat der Bundesrat einen angemessenen Schutz festgestellt. Zusätzlich gilt Art. 62 DSG: Wer geheime Personendaten vorsätzlich offenbart, von denen er bei der Berufsausübung Kenntnis erlangt hat, wird auf Antrag mit Busse bis 250'000 Franken bestraft.

Training im Ausland verändert die Beurteilung

Art. 273 StGB stellt den wirtschaftlichen Nachrichtendienst unter Strafe, und Kundendaten eines Schweizer Vermögensverwalters sind Geschäftsgeheimnisse. Nach herrschender Lehre ist die Weitergabe in einem dem Finanzinstitut bekannten und von ihm veranlassten Mandatsverhältnis nicht tatbestandsmässig. Die Beurteilung ändert sich, sobald ein ausländischer Anbieter die Daten für eigene Zwecke verwendet, etwa für das Training von Modellen. Ein Trainingsausschluss, der entlang der ganzen Kette durchgesetzt und nachgewiesen ist, ist deshalb rechtlich notwendig. Ein On-Premises-Betrieb vermeidet die Frage vollständig.

Für Anwältinnen und Anwälte gilt dieselbe Überlegung für die Hilfsperson. Ein externer IT-Dienstleister wird mit einer Vereinbarung eingebunden, die Geheimhaltung, Weisungsgebundenheit und Zweckbindung regelt.

Sechs Fragen, die der Vertrag beantworten muss

Aus unserer Sicht sollte ein Vertrag mit einem KI-Anbieter sechs Fragen beantworten:

  1. Anerkennt der Anbieter ausdrücklich seine Stellung als Beauftragter nach Art. 69 Abs. 1 lit. a FINIG (bzw. Art. 47 BankG) oder als Hilfsperson, und unterwirft er sich der Geheimhaltung?
  2. Ist die Kenntnisnahme auf das für die Leistung Erforderliche beschränkt und jede andere Verwendung ausgeschlossen, auch Training, Benchmarking und Produktentwicklung?
  3. Erfasst der Schutz neben Namen und Zahlen auch Metadaten, Protokolle und abgeleitete Daten?
  4. Sind alle Unterauftragsbearbeiter und Modellanbieter mit Ort der Bearbeitung benannt, nach Art. 9 Abs. 3 DSG vorgängig genehmigt und vor dem Zugriff im gleichen Umfang verpflichtet?
  5. Wo werden die Daten bearbeitet, und welche Grundlage nach Art. 16 DSG gilt für jede Bekanntgabe ins Ausland?
  6. Können der Vermögensverwalter, seine interne Revision, die Prüfgesellschaft, die Aufsichtsorganisation und die FINMA die Leistung prüfen, auch bei Unterauftragsbearbeitern?

So funktioniert's

Unsere Geheimhaltungsvereinbarung deckt alle sechs Punkte ab. Darin anerkennt Unplex ausdrücklich die Stellung als Beauftragter nach Art. 69 Abs. 1 lit. a FINIG und, für Banken, nach Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG. Der Schutz umfasst auch Metadaten und abgeleitete Daten, Training ist entlang der ganzen Kette ausgeschlossen, und jeder Unterauftragsbearbeiter ist vor dem Zugriff verpflichtet. Technisch ergänzt der Anonymiser den Vertrag.

Fazit

Ob ein KI-Anbieter beigezogen werden darf, hängt von seiner rechtlichen Einbindung als Beauftragter oder Hilfsperson ab. Ein Finanzinstitut, das den Anbieter ausdrücklich verpflichtet, die Bearbeitungskette kennt und das Training ausschliesst, hat eine tragfähige Grundlage. Solange die Frage für Art. 69 FINIG nicht entschieden ist, ist der Vertrag die wichtigste Quelle der Rechtssicherheit.

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Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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